Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

1. Geltungsbereich

 

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Beauftragungen und Warenkäufe, die von Verbrauchern oder Unternehmern (gemeinsam Kunden) bei DEU-ZU-24  getätigt werden.

 

DEU-ZU-24 bietet unter anderem die Durchführung sämtlicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung von Kraftfahrzeugen an. Der Oberbegriff Zulassung bezeichnet in diesem Fall auch Dienstleistungen wie Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung, Aufbietung, Neuausstellung, Verwaltung und Versand von Dokumenten, Reservieren und Prägen von Kfz-Kennzeichen sowie Kurzzeitzulassungen.

 

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

 

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern werden diese AGB für die laufende Geschäftsbeziehung bei der Erstbeauftragung einbezogen.

 

Entgegenstehende Bestimmungen oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen werden nicht anerkannt, es sei denn, diesen wurden zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

Falls der Kunde aktuell oder in Zukunft von DEU-ZU-24 angebotene Dienstleistungen und Services nutzt, gelten zusätzlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen diejenigen Richtlinien und Geschäfts- und/oder Nutzungsbedingungen, die für den jeweiligen Service Anwendung finden. Die jeweils spezielleren Bedingungen gehen für den Fall, dass sie im Widerspruch zu den vorliegenden

 

Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

 

 

2. Vertragsabwicklung

 

2.1.

 

DEU-ZU-24 erbringt alle Dienstleistungen gegenüber dem Kunden selbst und/oder durch Dritte. Die Auswahl solcher Dritten trifft DEU-ZU-24 nach freiem Ermessen.

 

2.2.

 

Bei Auftragserteilung hat der Kunde DEU-ZU-24 sämtliche für die gewünschte Leistung erforderlichen Unterlagen in der jeweils erforderlichen Form vorzulegen bzw. zu übermitteln. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche abgefragten Angaben gewissenhaft, richtig und wahrheitsgemäß auszufüllen.

 

2.3.

 

Die Beauftragung von DEU-ZU-24 zur Ausführung einer Dienstleistung umfasst grundsätzlich die Bevollmächtigung, sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Verträge im Namen und im Auftrag des Kunden abzuschließen, sowie die jeweils erforderlichen Erklärungen abzugeben, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist und soweit DEU-ZU-24 nicht ausnahmsweise im eigenen Namen handelt. Dies beinhaltet auch den Abschluss einer notwendigen Kfz-Versicherung, das Prägen von Kfz-Kennzeichen sowie die Weiterleitung der erforderlichen Dokumente und Unterlagen an die zuständige Kfz-Zulassungsstelle oder an die zur Ausführung der Leistung berechtigten Dritten.

 

 

3. Nicht-Verfügbarkeit der Leistungen

 

3.1.

 

DEU-ZU-24 behält sich Warenverfügbarkeit, Änderungen der Produkte durch technische Weiterentwicklungen, Modellwechsel und etwaige Druck-/Preisfehler vor. Insbesondere behält sich Tönjes das Recht vor, bei Nichtverfügbarkeit der Ware die Leistung nicht zu erbringen und dafür den Kaufpreis zu erstatten.

 

Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches von DEU-ZU-24 liegende und vom DEU-ZU-24 nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen und Arbeitskämpfe entbinden DEU-ZU-24 für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Derartige Störungen gehen auch dann nicht zu Lasten von DEU-ZU-24, wenn sie bei Zulieferern oder deren Zulieferbetrieben eintreten. vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verzögern sich Lieferungen des Auftragnehmers, ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, wenn DEU-ZU-24  die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Kunden gesetzte Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.

 

3.2.

 

Eine Schadensersatzhaftung wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen, sofern DEU-ZU-24 hinsichtlich der mangelnden Verfügbarkeit weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat. Eine etwaige Haftung wegen vorvertraglichen Verschuldens bleibt unberührt.

 

 

4. Preise / Zahlungsbedingungen

 

4.1.

 

Der Preis für die durchzuführende Leistung ergibt sich aus den dem Kunden bei Beauftragung zur Kenntnis gebrachten Preisen oder aus einer gesonderten, bei Auftragserteilung geschlossenen, Preisvereinbarung.

 

4.2.

 

In den jeweils dargestellten Preisen ist die derzeit geltende gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.

 

Die Rechnungslegung erfolgt unter Ausweis der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

4.3.

 

Soweit der Auftragnehmer verpflichtet ist,  für die Zulassungsdienstleistung amtliche Gebühren zu verauslagen, ist der Auftraggeber verpflichtet diese Auslagen zu erstatten.

 

4.4.

 

Alle Rechnungen sind sofern nicht anders vereinbart, spätestens mit Rechnungsstellung fällig.

 

Zahlungen des Kunden gelten erst dann als erfolgt, wenn DEU-ZU-24 über den Betrag verfügen kann. Der Kunde gerät unbeschadet des § 286 Abs.3 BGB auch dann in Verzug, wenn die Vergütung fällig ist und der Kunde spätestens eine Woche nach Zugang der ersten Mahnung von DEU-ZU-24 nicht gezahlt hat.

 

Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, ist DEU-ZU-24 berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

 

4.5.

 

DEU-ZU-24 behält sich die Verrechnung der vom Kunden geleisteten Zahlungen vor. Es steht DEU-ZU-24 insbesondere frei, geleistete Zahlungen auf ältere Forderungen zu verrechnen. Im Übrigen erfolgt die Verrechnung von geleisteten Zahlungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 367 BGB.

 

4.6.

 

Wird DEU-ZU-24 nach dem Vertragsabschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, ist DEU-ZU-24 berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann DEU-ZU-24 von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte behält sich DEU-ZU-24 vor.

 

4.7.

 

DEU-ZU-24 behält sich das Recht vor, amtliche Gebühren für nicht über das System gebuchte Leistungen (z.B. Wunschkennzeichenreservierung), die neben dem System beauftragt und durchgeführt wurden, nachträglich in Rechnung zu stellen. Das gleiche gilt für bei der Behörde anfallende Kosten, die durch Einreichung von unvollständigen Unterlagen entstehen.

 

 

5. Eigentumsvorbehalt

 

DEU-ZU-24 behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn DEU-ZU-24 sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. DEU-ZU-24 ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält, insbesondere dann, wenn der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht fristgerecht nachkommt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände ("Vorbehaltsprodukte") zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige das Eigentum von Tönjes gefährdende Verfügungen zu treffen.

 

Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

 

 

6. Aufrechnung, Abtretung und Zurückbehaltungsrecht

 

6.1.

 

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif sind, oder von DEU-ZU-24 nicht bestritten werden.

 

6.2.

 

Die Abtretung eines Anspruchs dem Kunden gegenüber DEU-ZU-24 ist nur mit Einwilligung von DEU-ZU-24 wirksam; § 354a HGB bleibt unberührt.

 

6.3.

 

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

6.4.

 

DEU-ZU-24 ist seinerseits berechtigt, die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis gegenüber dem Kunden, insbesondere die Vergütungsforderung, vollständig oder teilweise abzutreten.

 

Allgemeine Geschäfts – und Lieferbedingungen für den Bezug / die Vermittlung von

 

Ausfuhrkennzeichen (Zollkennzeichen) –Versicherungen

 

und Kurzzeitkennzeichen – Versicherungen

 

1. Versicherungsschutz wird ausschließlich auf in Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge (deutsches Kennzeichen!) geboten. Der gewährte Versicherungsschutz ist ausnahmslos auf die KFZ–Halter-Haftpflicht beschränkt. Versicherungsschutz wird geboten für:

 

a. Überführungsfahrten nur innerhalb Deutschlands (Versicherungsbestätigungen für

 

Kurzzeitkennzeichen)

 

b. Ausfuhr von Fahrzeugen aus Deutschland (Versicherungsbestätigungen für Ausfuhrkennzeichen)

 

2. Die Versicherungsnehmer, als Benutzer der Ausfuhr- bzw. Kurzzeitkennzeichen- Versicheungsbestätigungskarte, müssen mit Namen und vollständiger Adresse erfaßt werden. Bei Nachfrage, insbesondere im Schadensfall, müssen diese Daten ihrerseits jederzeit zur Verfügung stehen. Vertragsdaten werden bei beteiligten Versicherern und Vermittlern gespeichert, nicht aber an Dritte weitergegeben. Sollten die Versicherungsbestätigungskarten an Untervermittler weitergegeben werden sind diese Untervermittler und deren Untervermittler gleichfalls an diese an diese Lieferbedingungen zu binden.

 

3. Versicherungesbestätigungskarten dürfen in keinem Fall blanko an den Endkunden / Versicherungsnehmer ausgehändigt werden.

 

4. Eine zeitlich additionelle Verwendung von Ausfuhr - Versicherungsbestätigungen ist nicht zulässig.

 

5. Durch die Vornahme von Ausbesserungen bzw. Änderungen (z.B. Änderungen/Streichung des aufgedruckten Preises) auf den Versicherungsbestätigungskarten / Gesamturkunden verlieren diese ihre Gültigkeit. Bei den Versicherungsbstätigungskarten (Drucksatz) handelt es sich um eine sogenannte Gesamturkunde, ausgestellt durch den Risikoträger; wer diese unbefugt ändert macht sich strafbar.

 

6. Gehen Versicherungskarten verloren, so kann hierfür kein Ersatz geleistet werden. Ein Ersatz für verschriebene / ungültige Versicherungsbestätigungen ist nur bei Rückgabe des kompletten Kartensatzes (d.h. bei Ausfuhrversicherungsbestätigungskarten inkl. Internationaler Versicherungskarte mit gleicher Kartennummer, bzw. soweit mit abweichender Kartennummer beliefert wurde, mit der jeweilig zugeordneten Kartennummer) möglich.

 

Für den Ersatz ist die ursprünglich gezahlte Prämie an das Versicherungsunternehmen maßgebend.

 

7. Die Versicherungen für Kurzzeitkennzeichen und Ausfuhrkennzeichen sind in jedem Falle versicherungssteuerpflichtig. Die Endprämie muss die jeweils gültige Versicherungssteuer (derzeit 19 %) beinhalten. Ist die Endprämie auf die Versicherungsbestätigunmgskarte / Gesamturkunde aufgedruckt, ist dies die höchstmögliche Endprämie. Eine Vermittlung zu einer höheren Endprämie ist dann nicht zulässig. 8. Die auf das Versicherungsprodukt zuzahlende Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer / Vermittler bzw. Untervermittler an den Versicherer und / oder dessen Vertreter abzuführen.

 

9. Die Bemessungsgrundlage der Versicherungssteuer ist das vom Versicherungsnehmer zu leistende Gesamtentgelt für die Versicherungsbestätigungskarte. Somit kann für den diesbezüglich in Rechnung gestellten Versicherungsschutz nicht zwischen einem Prämienanteil und einem gesonderten Service- oder Vermittlungsentgelt unterschieden werden.

 

10. Für die in der Rechnung benannte Bruttoprämie ist die Versicherungssteuer bereits enthalten und durch den Versicherer mit dem zuständigen Finanzamt abgerechnet. Weicht die Bruttoendprämie an den Versicherungsnehmer von der mit Rechnung benannten Bruttoprämie ab, so ist diese Differenz grundsätzlich ebenfalls versicherungssteuerpflichtig; dies ist dem ausstellenden Versicherer anzuzeigen und mit ihm abzurechnen.

 

11. Bei Vermittlung an Geschäfts- / Vertragspartner ist / sind diese Geschäftsbedingungen entsprechend zu vereinbaren.

 

Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Gerichtstand ist Delmenhorst oder ggf. der Gerichtsstand des Vorlieferanten; es gilt deutsches Recht unter Ausschluß des CSIG.

 

Die vorgenannten Geschäftsbedingungen gelten von ihnen ausdrücklich auch ohne Unterschrift als akzeptiert.

 

Sollten einzelne oder mehrere Bestandteile dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein bzw. werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Bei Verstoß gegen die Geschäftsbedingungen können Sie in Regress genommen werden.

 

 

 

 

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